Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Finanzstrafgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 129/1958 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 57dArtikel eins, Paragraph 57 d
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Text
Fristen für die Aufbewahrung und Löschung personenbezogener Daten
§ 57d.Paragraph 57 d,
(1)Absatz eins,Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist zehn Jahre nach Absehen von der Einleitung, rechtskräftiger Einstellung des Strafverfahrens oder nach Eintritt der Tilgung zu prüfen, ob die Aufbewahrung personenbezogener Daten weiterhin erforderlich ist. Ergibt diese Prüfung, dass die Aufbewahrung der personenbezogenen Daten weiterhin erforderlich ist, so sind sie nach Wegfall des Aufbewahrungsgrundes, längstens jedoch nach Ablauf von sechzig Jahren ab Erfassung zu löschen. Ist die weitere Aufbewahrung der personenbezogenen Daten nicht erforderlich, sind sie zu löschen. Ist die Löschung nicht möglich oder mit den Dokumentationszwecken unvereinbar, so ist an geeigneter Stelle ein ergänzender Vermerk aufzunehmen.
(2)Absatz 2,Sofern gesetzlich nicht ausdrücklich anderes angeordnet ist, sind die Protokolldaten (§ 50 DSG) drei Jahre lang aufzubewahren. Davon darf in jenem Ausmaß abgewichen werden, als der von der Protokollierung betroffene Datenbestand zulässigerweise früher gelöscht oder länger aufbewahrt wird.“Sofern gesetzlich nicht ausdrücklich anderes angeordnet ist, sind die Protokolldaten (Paragraph 50, DSG) drei Jahre lang aufzubewahren. Davon darf in jenem Ausmaß abgewichen werden, als der von der Protokollierung betroffene Datenbestand zulässigerweise früher gelöscht oder länger aufbewahrt wird.“
Zuletzt aktualisiert am
30.05.2018
Dokumentnummer
NOR40202650